Allgemeine Verkaufs‑, Lieferungs- und Zahlungs­be­din­gungen

(AGB) für den kaufmän­ni­schen Verkehr (Verkäufer und Käufer sind Unternehmer)

Allgemeine Verkaufs­be­din­gungen

1. Allgemeines

1.1. Wir liefern ausschließ­lich zu den nachste­henden Verkaufs‑, Lieferungs- und Zahlungs­be­din­gungen (Bedingungen). Diese Verkaufs­be­din­gungen gelten auch für alle zukünf­tigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechts­ge­schäfte verwandter Art handelt. Diese gelten auch dann, wenn bei einem späteren Geschäft auf sie nicht ausdrück­lich Bezug genommen wird.

1.2. Diese Verkaufs­be­din­gungen gelten ausschließ­lich gegenüber Unterneh­mern, juristi­schen Personen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-rechtli­chen Sonder­ver­mögen, die die Ware ausschließ­lich in ihrer selbstän­digen, berufli­chen, gewerb­li­chen, behörd­li­chen oder dienst­li­chen Tätigkeit verwenden.

1.3. Unsere Bedingungen gelten ausschließ­lich; Entgegen­ste­hende oder von unseren Verkaufs­be­din­gungen abweichende Bedingungen des Bestel­lers –insbeson­dere Einkaufs­be­din­gungen- erkennen wir nur an, wenn wir ausdrück­lich schrift­lich der Geltung zustimmen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen­ste­hender Bedingungen des Bestel­lers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.4. Unsere Angebote sind freiblei­bend. Bestel­lungen sind für uns nur verbind­lich, soweit wir sie bestätigen oder diesen durch Übersen­dung der Ware nachkommen. Alle Verein­ba­rungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausfüh­rung des geschlos­senen Vertrages getroffen wurden, sind in diesem Vertrag schrift­lich nieder­ge­legt. Abweichende mündliche Abreden existieren nicht.

2. Verkaufs­preise

2.1. Sofern nichts Gegentei­liges schrift­lich verein­bart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließ­lich Verpackung und zuzüglich Mehrwert­steuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

2.2. Die Berech­nung der Ware erfolgt zu den am Tage der Auftrags­be­stä­ti­gung gültigen Preisen. Wird jedoch eine Liefer­frist von mehr als 3 Monaten ab dem Tag unserer Auftrags­be­stä­ti­gung verein­bart oder kann die Lieferung aus vom Besteller zu vertre­tenden Gründen erst später als 3 Monate nach Datum der Auftrags­be­stä­ti­gung erfolgen, sind wir berech­tigt, die am Tage der Lieferung geltenden Preise zu berechnen.

3. Zahlungs­be­din­gungen, Skonto

3.1. Unsere Rechnungen sind vorbehalt­lich abweichender schrift­li­cher Verein­ba­rung mit dem Erhalt der Rechnung, spätes­tens jedoch 3 Tage – sofern der Geschäfts­sitz des Bestel­lers in Deutsch­land liegt – und 10 Tage – sofern der Geschäfts­sitz des Bestel­lers im Ausland liegt – nach der Abgabe des Rechnungs­schrei­bens zur Post sofort zahlungs­fällig und ohne jeden Abzug spätes­tens zum in der Rechnung angege­benen letzten Zahlungs­termin frei Zahlungs­stelle an uns zu bezahlen.

3.2. Der Käufer kommt durch eine Mahnung nach Fällig­keit in Zahlungs­verzug, ohne Mahnung mit Ablauf des in der Rechnung angege­benen Zahlungs­da­tums, spätes­tens aber 30 Tage nach Fällig­keit und Zugang einer Rechnung. Wir sind berech­tigt, für jede Mahnung 3,00 € zu berechnen.

3.3. Gerät der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, werden alle unseren Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts­ver­bin­dung sofort zur Zahlung fällig, sofern sie die bereits ausgelie­ferte Ware betreffen. Zur weiteren Lieferung sind wir dann nur noch gegen Voraus­kasse verpflichtet.

3.4. Verzugs­zinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszins­satz p.a. berechnet. Die Geltend­ma­chung eines höheren Verzugs­scha­dens bleibt vorbehalten.

3.5. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nach unserem freien Ermessen und stets nur zahlungs­halber. Bei Wechseln gehen deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr der rechtzei­tigen Vorlegung und Protest­erhe­bung voll zu Lasten des Käufers.

3.6. Der Abzug von Skonto ist nur bei schrift­li­cher besonderer Verein­ba­rung zulässig. Ein Skonto­abzug kann nur anerkannt werden, wenn die Zahlung zum verein­barten bzw. in der Rechnung genannten Zeitpunkt bei uns eingegangen ist.

4. Aufrech­nung und Zurück­be­hal­tungs­rechte

4.1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrech­nung oder Zurück­be­hal­tung nur zu, wenn seine Gegenan­sprüche rechts­kräftig festge­stellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenan­spruch auf dem gleichen Vertrags­ver­hältnis beruht.

4.2. Ist der Käufer Kaufmann, steht ihm weder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages noch das Zurück­be­hal­tungs­recht wegen Gegenan­sprüche zu.

5. Liefer­zeit, Liefer­ver­hin­de­rung, höhere Gewalt

5.1. Wir sind bemüht, die Wünsche des Bestel­lers bezüglich Liefer­zeiten zu berück­sich­tigen. Verbind­liche Liefer­zeiten bedürfen der gesonderten schrift­li­chen Verein­ba­rung.

5.2. Der Beginn der von uns angege­benen Liefer­zeit setzt die rechtzei­tige und ordnungs­ge­mäße Erfüllung der Verpflich­tungen des Bestel­lers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5.3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätz­lich oder grob fahrlässig herbei­ge­führten Liefer­ver­zugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauscha­lierten Verzugs­ent­schä­di­gung in Höhe von 3 % des Liefer­wertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Liefer­wertes begrenzt. Weitere gesetz­liche Ansprüche und Rechte des Bestel­lers wegen eines Liefer­ver­zuges bleiben unberührt.

5.4. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemes­sene Nachfrist, so ist er nach frucht­losem Ablauf dieser Nachfrist berech­tigt, vom Vertrag zurück­zu­treten; Schaden­er­satz­an­sprüche wegen Nichter­fül­lung in Höhe des vorher­seh­baren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrläs­sig­keit oder auf einer wesent­li­chen Pflicht­ver­let­zung beruht. Im Übrigen ist die Schaden­er­satz­haf­tung auf 50 % des eingetre­tenen Schadens begrenzt.

5.5. Die Haftungs­be­gren­zungen gemäß Ziff. 5.3. und 5.4. gelten nicht, sofern ein kaufmän­ni­sches Fixgeschäft verein­bart wurde; sie gelten auch dann nicht, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertre­tenden Verzugs geltend machen kann, dass die sofortige Geltend­ma­chung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung in Betracht kommt.

5.6. Kommt der Besteller in Annahme­verzug oder verletzt er schuld­haft sonstige Mitwir­kungs­pflichten, so sind wir berech­tigt, den uns insoweit entste­henden Schaden, einschließ­lich etwaiger Mehrauf­wen­dungen ersetzt zu verlangen. Weiter­ge­hende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorste­hende Voraus­set­zungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlech­te­rung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme oder Schuld­ner­verzug geraten ist.

5.7. Fälle höherer Gewalt suspen­dieren die Vertrags­ver­pflich­tung der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten die sich daraus ergebenden Verzöge­rungen den Zeitraum von 6 Wochen, so sind beide Vertrags­partner berech­tigt, hinsicht­lich des betrof­fenen Leistungs­um­fangs vom Vertrag zurück­zu­treten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

6. Eigentums­vor­be­halt

6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollstän­digen Zahlung sämtli­cher Forderungen aus der Geschäfts­ver­bin­dung vor. Dies gilt auch, wenn vom Käufer einzelne Rechnungen bezahlt sind. Dies gilt auch für alle zukünf­tigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrück­lich hierauf berufen. Wir sind berech­tigt, die Kaufsache zurück­zu­nehmen, wenn der Besteller sich vertrags­widrig verhält.

6.2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn überge­gangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbeson­dere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl‑, Feuer- und Wasser­schäden ausrei­chend zum Neuwert zu versichern, sofern es sich um hochwer­tige Güter handelt. Müssen Wartungs- und Inspek­ti­ons­ar­beiten durchge­führt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

6.3. Der Käufer verpflichtet sich, die Eigentums­vor­be­halts­ware bis zur vollstän­digen Erfüllung unserer sämtli­chen Forderungen weder mir Rechten Dritter zu belasten, noch einem Dritten zur Sicherung zu übereignen. Solange das Eigentum noch nicht überge­gangen ist, hat uns der Besteller unverzüg­lich schrift­lich zu benach­rich­tigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gericht­li­chen und außerge­richt­li­chen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstan­denen Ausfall. Der Käufer hat uns die zur Wahrung unserer Rechte erforder­li­chen Auskünfte zu erteilen und seine Unterlagen zu getreuen Händen zu überlassen. Sämtliche Interven­ti­ons­kosten trägt der Käufer.

6.4. Der Käufer ist berech­tigt, über die Eigentums­vor­be­halts­ware im ordnungs­ge­mäßen Geschäfts­ver­kehr zu verfügen, sofern nicht zwischen ihm und seinem Kunden hinsicht­lich der Forderungen aus der Lieferung ein Abtretungs­aus­schluss verein­bart ist. Die Forderungen gegen Dritte aus der Weiter­ver­äu­ße­rung der Vorbehalts­ware tritt der Besteller schon jetzt insgesamt oder in Höhe unseres etwaigen Miteigen­tums­an­teils gem. 6.5. zur Sicherung an uns ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbei­tung weiter­ver­kauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einzie­hung der Forderung für unsere Rechte auch nach der Abtretung ermäch­tigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen aus den verein­nahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungs­verzug ist und insbeson­dere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz­ver­fah­rens gestellt ist oder Zahlungs­ein­stel­lung vorliegt. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungs­ein­zie­hung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleich­zeitig die Verpflich­tung des Factors begründet, die Gegenleis­tung in Höhe unseres Forderungs­an­teils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unserer­seits gegen den Kunden bestehen.

6.5. Die Be- und Verarbei­tung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwart­schafts­recht des Bestel­lers an der Kaufsache an der umgebil­deten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbei­teten Gegenständen zur Zeit der Verarbei­tung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestel­lers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als verein­bart, dass der Besteller uns anteil­mäßig Miteigentum überträgt und das so entstan­dene Allein­ei­gentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbin­dung der Vorbehalts­ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

6.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicher­heiten auf Verlangen des Bestel­lers insoweit freizu­geben als der realisier­bare Wert unserer Sicher­heiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % oder den Nennbe­trag um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizu­ge­benden Sicher­heiten obliegt uns.

6.7. Wir sind berech­tigt, auf die zurück­ge­nom­menen Waren ohne Nachweis Abschläge bis zu 20 % vom Rechnungs­be­trag vorzunehmen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass keine oder eine wesent­lich geringere Wertmin­de­rung entstanden ist. Der Käufer ist uns für jede Art der weiter­ge­henden Wertmin­de­rung, die die gelieferte Ware bei ihm erleidet, ersatz­pflichtig.

7. Gefahr­über­gang bei Versen­dung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestel­lers an seinen Bestim­mungsort versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätes­tens mit Verlassen des Werks/​Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlech­te­rung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versen­dung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Fracht­kosten trägt. Die Beförde­rung der Ware erfolgt auf die Rechnung des Bestel­lers.

8. Gewähr­leis­tung und Mängel­rüge sowie Rückgriff/​Herstellerregress

8.1. Gewähr­leis­tungs­rechte des Bestel­lers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschul­deten Untersu­chungs- und Rügeob­lie­gen­heiten ordnungs­gemäß nachge­kommen ist. Mängel­an­zeigen und ‑rügen bedürfen zu ihrer Wirksam­keit der Schrift­form. Werden uns offensicht­liche Mängel nicht innerhalb von 7 Tagen nach Warenein­gang angezeigt, ist unsere Sachmän­gel­haf­tung ausgeschlossen.

8.2. Ist der Käufer Unternehmer, verjähren Mängel­an­sprüche des Käufers in 12 Monaten nach erfolgter Abliefe­rung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorste­hende Bestim­mungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffs­an­spruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksen­dung der Ware ist unsere Zustim­mung einzuholen.

8.3. Sollte trotz aller aufgewen­deter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahr­über­gangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehalt­lich fristge­rechter Mängel­rüge nach unserer Wahl nachbes­sern oder Ersatz­ware liefern. Es ist uns stets Gelegen­heit zur Nacher­fül­lung innerhalb angemes­sener Frist zu geben. Rückgriffs­an­sprüche bleiben von vorste­hender Regelung ohne Einschrän­kung unberührt.

8.4. Schlägt die Nacher­fül­lung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadens­er­satz­an­sprüche nach Maßgabe der Ziffer 9. – vom Vertrag zurück­treten oder den Kaufpreis mindern.

8.5. Mängel­an­sprüche bestehen nicht bei nur unerheb­li­cher Abweichung von der verein­barten Beschaf­fen­heit, bei nur unerheb­li­cher Beeinträch­ti­gung der Brauch­bar­keit, bei natürli­cher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahr­über­gang infolge fehler­hafter oder nachläs­siger Behand­lung, übermä­ßiger Beanspru­chung, ungeeig­neter Betriebs­mittel, mangel­hafter Bauarbeiten, ungeeig­neten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht voraus­ge­setzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsach­gemäß Instand­set­zungs­ar­beiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entste­henden Folgen ebenfalls keine Mängel­an­sprüche.

8.6. Ansprüche des Bestel­lers wegen der zum Zweck der Nacher­fül­lung erforder­li­chen Aufwen­dungen, insbeson­dere Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Materi­al­kosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwen­dungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträg­lich an einen anderen Ort als die Nieder­las­sung des Bestel­lers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbrin­gung entspricht ihrem bestim­mungs­ge­mäßen Gebrauch.

8.7. Rückgriffs­an­sprüche des Bestel­lers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetz­lich zwingenden Mängel­an­sprüche hinaus­ge­henden Verein­ba­rungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffs­an­spru­ches des Bestel­lers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 8.6. entspre­chend.

8.8. Daten, Angaben, Abbildungen, Beschrei­bungen und Maße sind unverbind­lich und dienen nur der Veranschau­li­chung. Für deren Richtig­keit übernehmen wir keine Gewähr, sie befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

9. Haftung, Haftungs­be­schrän­kung

9.1. Soweit sich nachste­hend nichts anderes ergibt, sind weiter­ge­hende Ansprüche des Bestel­lers gegenüber Ziffer 8 – gleich aus welchen Rechts­gründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefer­ge­gen­stand selbst entstanden sind; Insbeson­dere haften wir nicht für entgan­genen Gewinn oder sonstige Vermögens­schäden des Bestel­lers.

9.2. Sofern die Schadens­ur­sache auf Vorsatz oder grober Fahrläs­sig­keit beruht, haften wir nach den gesetz­li­chen Bestim­mungen. Dies gilt auch, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer garantierten Beschaf­fen­heit der Sache Schadens­er­satz statt der Leistung begehrt.

9.3. Sofern wir schuld­haft eine wesent­liche Vertrags­pflicht verletzen, ist die Verhaf­tung auf den vertrags­ty­pi­schen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Ziff. 9.1. ausgeschlossen. Von einer wesent­li­chen” Vertrags­pflicht im Sinne dieser Bedingungen ist immer dann zu sprechen, wenn wir solche Vertrags­pflichten schuld­haft verletzen, auf deren ordnungs­ge­mäße Erfüllung der Besteller vertraut und auch vertrauen darf, weil sie den Vertrag prägen.

9.4. Diese Haftungs­be­schrän­kungen gem. Ziff. 9.1. bis 9.3. gelten nicht im Falle von Schäden aus der Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit, die auf einer vorsätz­li­chen oder fahrläs­sigen Pflicht­ver­let­zung von uns oder einer vorsätz­li­chen oder fahrläs­sigen Pflicht­ver­let­zung eines gesetz­li­chen Vertre­ters oder Erfüllungs­ge­hilfen von uns beruhen.

9.5. Im Falle der von uns nicht zu vertre­tenden Nebenpflicht­ver­let­zungen ist das Recht des Käufers, vom Vertrag zurück­zu­treten, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Nebenpflicht­ver­let­zungen, die in der Lieferung neu hergestellter mangel­freier Sachen bestehen.

10. Erfüllungsort, Gerichts­stand, Rechts­wahl

10.1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechts­be­zie­hungen der Parteien unterliegen ausschließ­lich dem Recht der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

10.2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist 55129 Mainz.

10.3. Bei allen sich aus dem Vertrags­ver­hältnis ergebenden Streitig­keiten und im Mahnver­fahren ist, wenn der Besteller Vollkauf­mann, eine juristi­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-rechtli­ches Vermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Geschäfts­sitz in 55129 Mainz zuständig ist. Wir sind auch berech­tigt, am Hauptsitz des Bestel­lers zu klagen.

10.4. Im Übrigen ist der Gerichts­stand für Klagen gegen den Käufer das für 55129 Mainz zustän­dige Gericht, wenn der Käufer nach Abschluss des Vertrages seinen Geschäfts­sitz, Wohnsitz oder gewöhn­li­chen Aufent­haltsort ins Ausland verlegt hat bzw. sein Geschäfts­sitz, Wohnsitz oder gewöhn­li­cher Aufent­haltsort im Zeitpunkt der Klager­he­bung nicht bekannt ist. Dies gilt auch für Scheck- und Wechsel­klagen. Wir sind jedoch auch berech­tigt, den Besteller an seinem Geschäfts- bzw. Wohnsitz­ge­richt zu verklagen.

10.5. Alle Verein­ba­rungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausfüh­rung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schrift­lich nieder­ge­legt.

10.6. Sollten einzelne Bestim­mungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestim­mungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirk­samen Regelung eine solche gesetz­lich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaft­li­chen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.